Gewährleistung
Die Gewährleistung
Hier steht der Verkäufer dafür ein, dass die verkaufte Sache – in diesem Fall alle Produkte aus dem Heizungsbereich – frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Hersteller für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben; und zwar auch, wenn diese sich erst später bemerkbar machen. Aus diesem Grund wird die Gewährleistung auch als Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bezeichnet. Nach § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Bei Gebrauchtwaren kann sie per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Sie lässt sich aber nicht vertraglich ausschließen und gilt auch dann, wenn sie im Kaufvertrag nicht gesondert aufgeführt ist.
Außerdem ist zu beachten, dass die Gewährleistung auch z. B. für Reparaturarbeiten gilt. Es steht dem Hersteller jedoch auch frei, aus Marketinggründen zur Unterstreichung einer besonders hohen Qualität die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen zu verlängern. Dabei wird unter den oben genannten gleichen Konditionen wie bei der gesetzlichen Gewährleistung lediglich die Dauer verlängert, in der Mängel angemeldet werden können. Nach wie vor muss der jeweilige Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung (bzw. des Gefahrenübergangs) bestanden haben.
Diese Rechte werden gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht; in der Heizungsbranche also zunächst der Endkunde gegenüber dem Fachhandwerker, der seinem Kunden eine Heizungsanlage bzw. entsprechende Produkte verkauft und installiert hat. Der Fachhandwerker wiederum kann sich an seinen Vertragspartner, die Großhandelshäuser wenden. Da diese in der Regel die Anfrage an die Herrsteller weiterleiten, ist der Weg auch direkt vom Fachhandwerker an Herrsteller möglich. Es wird auf jeden Fall dem Handwerker empfohlen, ein detailliertes Abnahmeprotokoll anzufertigen und es von seinem Auftraggeber unterzeichnen zu lassen.
Kritische Grenze
Tritt der Gewährleistungsfall schon innenhalb der ersten sechs Monate ein, wird in der Regel vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Es sei denn, der Hersteller kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Endkunde den Mangel später als sechs Monate nach dem Kauf, so gilt allgemein, dass sich die Beweislast umkehrt. Nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Der Fachhandwerker sollte sich einerseits seiner Rechte und Pflichten bewusst sein, andererseits muss er natürlich seinem Kunden gegenüber mit Fingerspitzengefühl vorgehen. So wird z. B. empfohlen, auf eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zu reagieren, selbst wenn der Fachmann sie für unbegründet hält. Laut eines BGH-Urteils aus 2010 kann ein Handwerker dabei keine Bedingungen wie eine Kostenübernahme-Erklärung des Kunden verlangen. Besser ist es, die geleistete Arbeit noch einmal zu prüfen, auch um möglichen teuren Folgen aus dem Weg zu gehen. Gutes „Krisenmanagement“ kann in vielen Fällen bewirken, dass der Kunde trotz eines Gewährleistungsfalls letztlich zufrieden ist. Dies gilt natürlich für die gesamte Lieferkette, also auch für die Hersteller.
Garantie
Die Garantie
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige und frei gestaltbare Verpflichtung eines Herstellers gegenüber dem Kunden. Sie wird zusätzlich unabhängig zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht ausgesprochen. Dabei handelt es sich in der Regel um Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen bestimmter Teile (oder des gesamten Gerätes) über einen bestimmten Zeitraum.
Zu beachten ist, dass eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten in keinem Fall verringern oder ersetzen darf. Sie findet immer nur Anwendung neben bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. Wirksam vereinbart gilt eine Garantie nur dann, wenn neben dem Kaufvertrag und der angegebenen Beschaffenheit des Produkts eine Garantieerklärung des Verkäufers oder einer dritten Person besteht, hier die des Herstellers.