Sei es die Reparatur, die Wartung oder der Austausch von Heizungsanlagen, Gas- und Wasserinstallationen, die Modernisierung des Badezimmers oder Arbeiten an Dach und Fassade: Handwerkerleistungen können mit bis zu 1.200 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Voraussetzung dafür ist, dass
- die handwerklichen Tätigkeiten in einem bestehenden Gebäude erbracht wurden (Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt),
- die Dienstleistung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt (unabhängig, ob als Mieter oder Eigentümer).
Zu den begünstigten handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.
- Abflussrohrreinigung innerhalb des Grundstücks
- Wartung und Reingung der Abwasserentsorgung innerhalb des Grundstücks
- Arbeiten an Zu- und Ableitungen innerhalb des Grundstücks
- Wartung, Spülung, Reparatur und nachträglicher Einbau von Fussbodenheizungen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, – Modernisierung des Badezimmers,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können).
Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt. Entsprechendes gilt für Ableitungen.
Eigentümer im Rahmen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, die ebenfalls in den Genuss der steuerlichen Begünstigung kommen wollen, haben folgende Besonderheiten zu beachten:
- die Jahresabrechnung muss die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge gesondert aufführen,
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten muss ausgewiesen sein, und
- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers muss individuell berechnet bzw. vom Verwalter bescheinigt werden.
Für den Nachweis der entstandenen Kosten muss der Auftraggeber die Aufwendungen durch eine Rechnung des Handwerkers nachweisen. Dabei gilt zu beachten:
- Materialkosten sind nicht begünstigt,
- Arbeitskosten sowie Fahrtkosten sind begünstigt (einschließlich Mehrwertsteuer), wobei der Anteil der Arbeitskosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein muss (bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung aus der die Arbeitskosten hervorgehen).
Da Barzahlungen nicht erlaubt sind, erfolgt der Zahlungsnachweis z.B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug oder Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren. Wird die Handwerkerleistung bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgabe, außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht, wird kein weiterer Steuerbonus mehr gewährt.
Es können 20 % von max. 6000 Euro der Handwerkerkosten geltend gemacht werden – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Diese steuerliche Begünstigung kann kombiniert werden mit der Begünstigung von allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen (Leistungen im eigenen Haushalt, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind). Für diese gelten folgende Beträge: 4.000 Euro = 20% von 20.000 Euro.
Die Geltendmachung erfolgt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Maßgebend ist der Zahlungszeitpunkt, nicht der Termin der Handwerkerleistung.