Erneuerbare Energien sind Energieträger bzw. Energiequellen, die kurzfristig und nach den heutigen Maßstäben bzw. Technologien unendlich zur Verfügung stehen. Die Arten der Erneuerbaren Energie sind sehr verschieden und vielfältig. Durch den Atomausstieg wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien immer wichtiger, auch um den Verbrauch und somit den CO2-Ausstoß der (endlichen) fossilen Energiearten (Erdöl, Erdgas, Kohle) zu reduzieren. Biogene Festbrennstoffe (Haushalt, Industrie, Heizkraft- und Heizwerke) > Holz (Scheitholz, Holzhackschnitzel, Pellets), Stroh, Energiepflanzen, Bagasse, (Getreide) Biogene gasförmige Brennstoffe – Faulgase (Biogas, Klärgas, Deponiegas), Biomethan, SNG (Synthetic Natural Gas) und Biowasserstoff Biogene flüssige Brennstoffe – Flüssigbrennstoffe (Pyrolyseöl aus Stroh oder Holz), Biokraftstoffe (Biodiesel, Bioethanol, Pflanzenöl) Biogener Anteil des Abfalls – Deponiegas, Direktverbrennung Solarthermie – Thermische Solaranlagen Oberflächennahe Geothermie – Erdkollektoren, Wärmekörbe (bis 10 m Tiefe), Wärmesonden (bis 100 m, darüber mit besonderer Genehmigung) Tiefe Geothermie – Tiefenbohrung (Wärmestrom aus dem Erdinneren), Geothermiekraftwerke Stromerzeugung – Photovoltaik, Sonnenkraftwerke, Windkraft (Repowering, Offshore), Wasserkraft
Am 30. Juni 2011 hat der Deutsche Bundestag die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Mit der Entscheidung des Deutschen Bundesrates am 8. Juli 2011 ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen worden.
Der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch soll 2020 – 35 % > 2030 – 50 % > 2040 – 65 % > 2050 – 80 %
Grundlage für für den Ausbau der Erneuerbaren Energien ist die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) der EU (2009/28/EG). Dreistufiger „Fahrplan“ Danach müssen Erneuerbare Energien in Gebäuden folgendermaßen umgesetzt werden.
1. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich ergreifen (Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1). Alternativ Maßnahmen zur deutlichen Effizienzsteigerung (EEWärmeG)
2. ab 1. Januar 2012: Vorbildfunktion für Öffentliche Gebäude bei Neuerrichtungen und größeren Renovierungen bzgl. Nutzung Erneuerbarer Energien
• zeitliches und qualitatives Voranschreiten beim Ausbau Erneuerbarer Energien
3. Ab 1. Januar 2015: Alle auch nicht-öffentlichen Gebäude sollen dem Vorbild der öffentlichen Gebäude folgen
• Die Einführung einer Nutzungspflicht oder eines äquivalenten Instruments im Gebäudebestand erforderlich
• Pflicht zur Einführung nur „soweit angemessen“